Strahlenschutz-Fachkundekurse im nichtmedizinischen Bereich: Welchen Kurs brauche ich?
Achtung! Wir bemühen uns, Sie bei der Auswahl des von Ihnen benötigten Kurses zu beraten. Die Teilnehmer/innen sind jedoch selbst für die Wahl des individuell benötigten Kurses verantwortlich. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass verbindliche Aussagen zur benötigten Fachkundegruppe nur die zuständige Behörde erteilen kann.
Sie müssen zunächst feststellen, zu welcher Fachkunde-Gruppe Sie gehören. Dies richtet sich nach Ihrer beruflichen Tätigkeit. Je nachdem, ob Sie mit Röntgengeräten oder Störstrahlern, bzw. mit radioaktiven Stoffen oder Beschleunigern umgehen, erfolgt die Einteilung in Fachkunde-Gruppen nach ehem. Röntgenverordnung bzw. nach ehem. Strahlenschutzverordnung . Ob wir einen für Ihre Fachkunde-Gruppe ausreichenden Kurs anbieten, können Sie den folgenden Tabellen entnehmen.
Wenn Sie einer Fachkunde-Gruppe angehören, für die wir keinen ausreichenden Kurs anbieten, können Sie auf den Internet-Seiten des Qualitätsverbundes Strahlenschutzkursstätten (QSK) unter "Kursfinder" nachsehen, bei welchem Kursanbieter Sie einen für Sie geeigneten Kurs besuchen können.
Nach ehem. Röntgenverordnung
Nach der "Fachkunderichtlinie Technik nach der Röntgenverordnung" vom 21.11.2011 gibt es folgende Fachkundegruppen, welche die angegebenen Kurs-Module benötigen:
FK-Gruppe | Tätigkeit | Erforderliche Module |
Zerstörungsfreie Materialprüfung Radiographie) | ||
R1.1 | Radiographie zur zerstörungsfreien Materialprüfung (soweit nicht Fachkundegruppe R2.1) mit Verantwortung für den gesamten Betrieb (Leitung) | RH |
R1.2 | Radiographie zur zerstörungsfreien Materialprüfung (soweit nicht Fachkundegruppe R2.1) mit Verantwortung für den Betrieb vor Ort | RG + Z2 |
R1.3 | Zerstörungsfreie Materialprüfung ausschließlich durch Röntgenblitzgeräe | RG + Z2 |
Röntgenstreuung, -beugung und -analyse | ||
R2.1 | Röntgenstreuung, -beugung und -analyse | RH + Z3 |
R2.2 | Röntgenstreuung und -analyse ausschließlich für handgehaltene Röntgenfluoreszenzanalysatoren (tragbare RFA) | RG + Z1 |
Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, die in Konstruktion, Eigenschaften und Betriebsweise Vollschutz-, Hochschutz- bzw. Basisschutzgeräten entsprechen, sowie Hochschutzgeräte, Basisschutzgeräte, Gepäckdurchleuchtungs-, Dicken-, Dichte- oder Füllstandsmesseinrichtungen | ||
R3 | Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, die in Konstruktion, Eigenschaften und Betriebsweise Vollschutz-, Hochschutz- bzw. Basisschutzgeräten entsprechen, sowie von Hochschutzgeräten, Basisschutzgeräten, Gepäckdurchleuchtungs-, Dicken-, Dichte- oder Füllstandsmesseinrichtungen | RM |
Schulröntgeneinrichtungen | ||
R4 | Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen | L |
Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen (soweit nicht Fachkundegruppe R6) und von Störstrahlern | ||
R5.1 | Leitung der gesamten Tätigkeiten oder Tätigkeit als behördlich bestimmter Sachverständiger | RH |
R5.2 | Tätigkeit vor Ort | RG + Z2 |
Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen, die der Qualitätssicherung nach den §§ 16 oder 17 RöV unterliegen | ||
R6.1 | Leitung der gesamten Tätigkeiten oder Tätigkeit als behördlich bestimmter Sachverständiger | RH + QS |
R6.2 | Tätigkeit vor Ort | RG + Z2 + QS |
Technischer Betrieb von medizinischen oder tiermedizinischen Röntgeneinrichtungen | ||
R7 | Betrieb von medizinischen oder tiermedizinischen Röntgeneinrichtungen in der Pathologie, Rechtsmedizin oder medizinischer oder tiermedizinischer Forschung ohne Anwendung am lebenden Menschen | RH oder Grundkurs nach der entsprechenden Fachkunderichtlinie |
Elektronenbeschleuniger und Störstrahler (soweit nicht Fachkundegruppe R3) | ||
R8 | Betrieb von Elektronenbeschleunigern und Störstrahlern (soweit nicht Fachkundegruppe R3) | RH |
Betrieb von fremden Röntgengeräten oder Störstrahlern | ||
R10 | Wahrnehmung von Aufgaben oder Beschäftigung von Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler | RG + FA |
Die früheren Fachkundegruppen R9 und R11 sind in der neuen Fachkunderichtlinie nicht mehr definiert.
Für die in der obigen Tabelle grau markierte Fachkundegruppe R3 ist der von uns angebotene Grundkurs nach Röntgenverordnung (Modul RM) ausreichend.
Nach ehem. Strahlenschutzverordnung
Nach der Strahlenschutzverordnung gibt es folgende Fachkundegruppen, welche
die angegebenen Kurs-Module benötigen:
Achtung! Die nachfolgende Tabelle aus der Fachkunde-Richtlinie ist etwas
vereinfacht, da sie eine Reihe von Fußnoten nicht enthält, die
im Original weitere Erläuterungen geben. In unklaren Fällen sehen
Sie bitte in der originalen "Richtlinie über die im Strahlenschutz
erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach
Strahlenschutzverordnung)" nach, welche Sie
hier
als pdf-Datei herunterladen können (siehe Anlage A ab Seite 14)
FK-Gruppe | Tätigkeit | Erforderliche Module |
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit
|
||
S1.1 | Lagerung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage V Teil A StrlSchV zugelassen ist, mit einer Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe von mehr als dem 103fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV | GG * |
S1.2 | Bestimmungsgemäße Verwendung von Elektroneneinfangdetektoren (ECD) in Gaschromatographen mit Ni-63 oder H-3 | GG * |
S1.3 |
Genehmigungsbedürftiger Umgang:
|
GG * |
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen | ||
S2.1 | Lagerung und bestimmungsgemäße Verwendung von Vorrichtungen, die fest eingebaute umschlossene radioaktive Stoffe mit Aktivitäten in einer Vorrichtung bis zum 105fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV enthalten, welche die Werte der hochradioaktiven Quellen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a StrlSchV unterschreiten, sofern nicht durch Fachkundegruppe S1.1, S1.2 oder S1.3 abgedeckt | GG * |
S2.2 | Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten bis zum 106fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV, welche die Werte der hochradioaktiven Quellen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a StrlSchV unterschreiten, sofern nicht durch S2.1 abgedeckt | GH |
S2.3 | Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, sofern nicht durch Fachkundegruppe S2.1 oder S2.2 abgedeckt | GH, UH |
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen in der technischen Radiographie und Radioskopie | ||
S3.1 | Beaufsichtigung des Umgangs vor Ort (eingeschränkter Entscheidungsbereich) | GG, TRG |
S3.2 | Leitung des gesamten Umgangs | GH, TRH |
Genehmigungsbedürftiger Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen | ||
S4.1 | Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten bis zum 105fachen der Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV | GH, OG |
S4.2 | Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten über dem 105fachen der Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV | GH, OH |
S4.3 |
Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 AtG Errichtung, Betrieb oder sonstige Innehabung, Stilllegung, sicherer Einschluss einer Anlage sowie Abbau einer Anlage oder von Anlagenteilen zur
Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kern- brennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen nach § 9 AtG Planfeststellungsverfahren nach § 9b AtG |
GH, OH, K |
S5 | Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen | GG*, FA# |
Tätigkeiten an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen | ||
S6.1 | Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen | GG* |
S6.2 | Bestimmungsgemäßer, genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die keiner Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV bedürfen, sofern nicht über S6.3 abgedeckt | GH, BG |
S6.3 | Geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die keiner Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 StrlSchV bedürfen, im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV | GH, OG, BG |
S6.4 | Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die einer Genehmigung zur Errichtung nach § 11 Abs. 1 StrlSchV bedürfen | GH, OH, BH |
Spezielle Tätigkeiten | ||
S7.1 | Sonderkurs für Strahlenschutzbeauftragte an Schulen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie den Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen oder Störstrahlern ("Lehrerkurs") | GL |
S7.2 | Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranbergbaus | GH, NU |
S7.3 | Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze | GH, NG |
S7.4 | Bei Tätigkeiten außerhalb der übrigen Fachkundegruppen | § |
* Modul GG ist durch Modul GH abgedeckt.
# Modul FA ist durch Modul OG abgedeckt.
§ Kann von der zuständigen Stelle festgelegt werden.
Für welche Fachkundegruppen unsere angebotenen Kurse ausreichend sind, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen (ein dunkelgraues Feld bedeutet, dass der Kurs für die jeweilige FK-Gruppe vorgesehen ist; ein hellgraues Feld bedeutet, dass der Kurs die FK-Gruppe mit einschließt, aber "überqualifizierend" ist, d.h.Sie müssen mehr lernen und bezahlen als nötig):
Angebotener Kurs
FK-Gruppe |
Modul GG: Grundlagenkurs (Technik) nach StrlSchV für Fachkundegruppen mit geringem Anforderungsniveau (wird nicht mehr angeboten, wird aber durch Modul GH abgedeckt) |
Modul GH: Grundlagenkurs (Technik) nach StrlSchV für Fachkundegruppen mit erhöhtem Anforderungsniveau |
Module GH + OG: Kurs für den Umgang mit offenen und umschlossenen radioaktiven Stoffen (Technik) |
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S1.1 | ||||
S1.2 | ||||
S1.3 | ||||
S2.1 | ||||
S2.2 | ||||
S2.3 | ||||
S3.1 | ||||
S3.2 | ||||
S4.1 | ||||
S4.2 | ||||
S4.3 | ||||
S5 | ||||
S6.1 | ||||
S6.2 | ||||
S6.3 | ||||
S6.4 | ||||
S7.1 | ||||
S7.2 | ||||
S7.3 |